Das neue Zuwendungsempfängerregister
Bei dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn wird ab 01.01.2024 ein neues Register eingerichtet, nämlich das „Zuwendungsempfängerregister“, das steuerbefreite Körperschaften in ihrer Werbung für Mittel und Engagement unterstützt und Bürgern helfen soll, die Organisationen zu identifizieren, bei denen sie sich konkret finanziell oder personell engagieren möchten und ob diese Körperschaften vertrauenswürdig sind.. Das Zuwendungsempfängerregister beruht rechtlich auf dem Finanzverwaltungsgesetz und der Abgabenordnung (AO) und faktisch auf der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Finanzbehörden der Länder und dem BZSt.
Die Finanzbehörden der Länder, die für steuerbefreite Körperschaften zuständig sind, sammeln die Dateien ein, die in § 60 Abs. 2 AO aufgelistet sind und leiten sie an das BZSt weiter:
1.
Wirtschafts-Identifikationsnummer der Körperschaft,
2.
Name der Körperschaft,
3.
Anschrift der Körperschaft,
4.
steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft,
5.
das für die Festsetzung der Körperschaftssteuer der Körperschaft zuständige Finanzamt,
6.
Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach § 60 a AO,
7.
Bankverbindung der Körperschaft.
Die zuständigen Finanzämter übermitteln dem BZSt auch unverzüglich jede Änderung der vorgenannten Daten.
Das BZSt führt das Zuwendungsempfängerregister, in dem Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO oder des § 34 g des Einkommensteuergesetzes erfüllen (§ 60 b, Abs. 1 AO) und die Dateien gem. § 60, Abs. 2 AO geführt werden.
Das FVG liefert in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 47 die rechtlichen Grundlagen für die dem BZSt mit Wirkung zum 01.01.2024 zugewiesenen, folgenden neuen Zuständigkeiten (BGBl 2020, 3096):
„a)
Dezentrale Sammlung der von den Finanzbehörden der Länder nach § 60 b der Abgabenordnung übermittelten Daten zu den nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (Zuwendungsempfängerregister) sowie die Erteilung von Auskünften daraus im Wege einer elektronischen Abfrage durch die Finanzbehörden der Länder oder Dritte.
b)
Die Feststellung, ob Körperschaften ohne Sitz und Geltungsbereich des Grundgesetzes, die nachweislich Zuwendungen von Spendern mit Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhalten haben, für die Zwecke des § 50 Abs. der Einkommensteuerdurchführungsverordnung die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllen.
c)
Die über „a“ hinausgehende Aufnahme eines Zuwendungsempfängers im Sinne des § 10 b Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes auf Antrag des Zuwendungsempfängers in das Zuwendungsempfängerregister, wenn der Zuwendungsempfänger unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verwirklicht und die Voraussetzungen des § 51 der Abgabenordnung und des § 10 b Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sowie die Aufnahme eines Zuwendungsempfängers im Sinne des § 34 g des Einkommensteuergesetzes, wenn der Zuwendungsempfänger die Voraussetzungen des § 34 g des Einkommensteuergesetzes erfüllt.
d)
Der Abgleich der in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder als „extremistisch“ eingestuften Organisationen mit den im Zuwendungsempfängerregister aufgeführten Körperschaften auf die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 der Abgabenordnung und die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung an die zuständige Landesfinanzbehörde.
e)
Die Bereitstellung für Zwecke des Sonderausgabenabzuges nach § 10 b des Einkommensteuergesetzes mit Name, Anschrift, Wirtschaftsidentifikationsnummer, satzungsmäßigen Zwecken nach § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung, zuständigem Finanzamt, Datum des Freistellungsbescheides, Bankverbindung sowie Datum der gesonderten Feststellung des satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit nach § 60 a der Abgabenordnung als automatisiert abrufbare Merkmale der im Zuwendungsregister geführten Körperschaften, Personen, Vereinigungen, Vermögensmassen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Dienststellen für die Finanzbehörden der Länder und für Dritte.
f)
Die Entgegennahme und Weiterleitung von Änderungsanträgen zum Registerinhalt einer im Zuwendungsempfängerregister geführten Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Dienststelle an die zuständige Finanzbehörde.“
Die Rechtsgrundlage für die Befreiung des BZSt vom Steuergeheimnis nach § 30 AO findet sich in § 60 b Abs. 4 AO. Vom Steuergeheimnis wird nur das BZSt befreit. Die für die Körperschaftssteuer-Veranlagung zuständigen Finanzämter dürfen zwar nach § 60 b Abs. 3 AO die erforderlichen Informationen an das BZSt weiterleiten, aber Dritten keine Auskünfte über den Gemeinnützigkeitsstatus einer steuerbefreiten Körperschaft erteilen.
Gemeinnützige Stiftungen werden damit zusätzlich zum Transparenzregister ab 01.01.2024 auch noch in dem Zuwendungsempfängerregister geführt. Hinzukommt in Zukunft das beim Bundesamt der Justiz geplante Stiftungsregister.
Problematisch ist der Spendenabzug bei Direktspenden an ausländische Körperschaften. Nach § 10 b Abs. 1 Satz 3 bis 6 Einkommensteuergesetz müssen Spendenempfänger ihren Sitz in EU/EWR-Staaten haben, die steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden. Diese Gleichwertigkeitsprüfung wird ab dem 01.01.2024 auf das BZSt übertragen. Wird die Gleichwertigkeit festgestellt, kann die ausländische Organisation auch eine Aufnahme in das Zuwendungsempfängerregister nach § 5 Abs. 1 Nr. 47 c FVG beantragen und ab dem 01.01.2024 auf Zuwendungsbestätigungen nach amtlichem Vordruck mit Vertrauensschutz nach § 10 b Abs. 4 Einkommensteuergesetz ausstellen.
Literatur:
Hüttemann, Das neue Zuwendungsempfängerregister – ein erster Schritt für mehr Transparenz im gemeinnützigen Sektor, npoR 2021, 121.