Unselbständige Stiftung
1.
Allgemeines
Anders als die Bürgerliche Stiftung oder Familienstiftung ist die unselbständige Stiftung (auch Treuhandstiftung oder nicht rechtsfähige Stiftung genannt) keine juristische Person, also nicht rechtsfähig. Rechtsträger der unselbständigen Stiftung ist der Stiftungsträger (auch Treuhänder oder Vermögensträger genannt), der der Eigentümer und Verwalter des Stiftungsvermögens der unselbständigen Stiftungen ist, soweit es sich um eine Stiftung auf der Grundlage einer Schenkung mit Auflage handelt. Rechtlich ist die unselbständige Stiftung ein Rechtsverhältnis zwischen dem Stifter und dem Stiftungsträger. In der Literatur ist umstritten, ob es besser ist, die unselbständige Stiftung als Schenkung mit Auflage (§ 525 ff BGB) oder als Treuhandstiftung in Form eines Auftrages (§ 662 ff. BGB) oder eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 675 ff. BGB) zu konstruieren1 . Die Literatur ist sich nur darüber einig, dass der unselbständigen Stiftung ein Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
Der Gesetzgeber hat die unselbständige Stiftung bewusst nicht gesetzlich geregelt, wie die Bürgerliche Stiftung in den §§ 80 ff. BGB oder die Verbrauchsstiftung in den §§ 80 Abs. 1 S. 2, 81 Abs. 2, 82 Abs. 2, 83 b Abs. 1 S. 2 und Abs. 3, 75 Abs. 1 S.4, 87 Abs. 2 BGB n.F. Der Gesetzgeber hat auch in dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 16.07.2021 BGB (Bundesgesetzblatt 2021 I S.2947) die unselbständige Stiftung ignoriert. Die Literatur geht davon aus, dass die §§ 80 ff. BGB n.F. auf die unselbständige Stiftung nicht anwendbar sind (Richter, StiftungsR-HdB/Godron, § 17 Rn. 2; Wallenhorst/Wallenhorst, Treuhandstiftung 2023, Kapitel A, Rn. 3). Ein Auftragsverhältnis liegt vor, wenn der Vermögensträger für seine Tätigkeit nur einen Aufwendungsersatz beanspruchen kann. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag liegt vor, wenn der Vermögensträger für seine Tätigkeit eine Vergütung und ggf. zusätzlich Ansprüche auf Erstattung seiner Aufwendungen hat.
Die Frage, ob der unselbständigen Stiftung eine Schenkung mit Auflage oder ein Auftragsverhältnis/Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegt, hat gesetzliche Folgen.
Im Falle einer Schenkung mit Auflage hätte der Stifter nur eingeschränkte gesetzliche Möglichkeiten vom Vertrag zurückzutreten, u.a. wegen Verarmung des Stifters (§ 528 BGB) und grobem Undank des Vermögensträgers (§ 530 BGB).
Bei Treuhandstiftungen bestehen für den Stifter weitergehende Widerrufs- und Kündigungsrechte. § 671 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Auftraggeber (Stifter) den Auftrag widerrufen kann und der Auftrag vom Auftragnehmer (Vermögensträger) jederzeit gekündigt werden kann. Beim Vorliegen eines Geschäftsbesorgungsvertrages sind nur angemessene Kündigungsfristen einzuhalten (§§ 675 Abs. 1, 671 Abs. 2 BGB).
Unter den gesetzlichen Vorschriften gibt es kaum zwingenden Bestimmungen, so dass sie abdingbar sind, ausgenommen u.a. die §§ 671 Abs. 2 u. 3, 671, S. 1, 1. HS BGB.
Im Falle einer Treuhandstiftung stehen dem Auftraggeber (Stifter) zusätzlich Weisungsrechte gegenüber dem Stiftungsträger2 zu.
Godron (Richter, StiftungdR-HdB § 17 weist zu Recht darauf hin, dass ein Stifter, der Pflichtteilsansprüche vermeiden will, das Ziel bei Verträgen mit Schenkungscharakter u.a. damit erreichen kann, wenn er den Schenkungsvertrag rechtzeitig 10 Jahre vor seinem Tod abschließt (§ 2325 BGB). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Stifter und seinen Pflichtteilsberechtigten auch Pflichtteilsverzichtsverträge abgeschlossen werden können (§ 2346 Abs. 2 BGB). Nach dem Erbfall ist für den bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch nur noch ein formloser Erlassvertrag (§ 397 BGB) zwischen dem Stifter und dem Pflichtteilsberechtigten möglich (Grüneberg/Weidlich, BGB 83. Aufl. 2023, § 2346 Rn. 14 BGB).
[1] Im Folgenden ist mit Treuhandstiftung nur die Stiftung gemeint, der ein Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag zu Grunde liegt.
[2] Der Vermögensträger wird im Folgenden bei einer Treuhandstiftung auch Treuhänder genannt, bei einer Schenkung mit Auflage bleibt es bei der Bezeichnung als Vermögensträger oder „Beschenkter“.
2.
Stiftungsgeschäft 3
Unselbständige Stiftungen können unter Lebenden oder von Todes wegen gegründet werden. Ein großer Vorteil aller unselbständigen Stiftungen ist es, dass die Gründung keine Genehmigung einer Stiftungsbehörde bedarf und die Tätigkeit der Stiftung nicht von einer Stiftungsbehörde überwacht wird. Bei einer gemeinnützigen Stiftung ist es allerdings nötig, die Stiftungssatzung der zuständigen Stiftungsbehörde vor dem Stiftungsakt vorzulegen, damit sie prüfen kann, ob die Satzung die nur aus steuerlichen Gründen notwendigen Bestimmungen enthält, insbesondere die Bestimmungen der Mustersatzung der Finanzverwaltung aus der Anlage 1 zu § 60 der Abgabenordnung (AO). § 60 der AO verlangt, dass die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sind, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die Steuervergünstigungen gegeben sind. Im übrigen benötigen neu gegründete Stiftungen von der zuständigen Finanzbehörde die Bestätigung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gem. §§ 51, 59, 60, und 61 AO. Diese Feststellungsbescheid ist für die Besteuerung der Stiftung und der Steuerpflichtigen bindend (§ 60 Abs. 1, Satz 2 AO). Ohne diesen Feststellungsbescheid darf die Stiftung keine „Bestätigungen über Geldzuwendungen“ (Zuwendungsbestätigung) ausstellen.
Bei der Auswahl eines Stiftungsträgers sollte mit großer Vorsicht vorgegangen werden. Stiftungsträger können natürliche Personen oder juristische Personen sein. Insbesondere ist das Risiko von Insolvenzen zu beachten (siehe unten Ziff. 5).
Das Stiftungsgeschäft einer unselbständigen Stiftung besteht aus dem Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder bzw. dem beschenkten Vermögensträger.
Die unselbständige Stiftung hat auch kein Mindestvermögen zu beschaffen, wenn es auch sinnvoll ist, das Vermögen der Stiftung so auszugestalten, dass die Zwecke der Stiftung erfüllt werden können.
Treuhandverträge können formfrei abgeschlossen werden, es sei denn, die Übertragung der zugewendeten Gegenstände bedürfen der notariellen Urkunde, wie z.B. Grundstücke (§ 311 b BGB) oder Geschäftsanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). Zur Vermeidung von späteren Streitigkeiten sollte mindestens eine schriftliche Abfassung des Treuhandvertrages erfolgen
Eine Treuhandvereinbarung (Geschäftsbesorgungsvertrag für die Gründung einer (nicht gemeinnützigen) unselbständigen Stiftung unter Lebenden sollte folgende Bestimmungen enthalten:
- Errichtung, Name der Stiftung, Art der Stiftung
- Treuhänder, Recht und Pflichten des Treuhänders
- Stiftungszweck
- Rechte des Stifters (Weisungsrechte, Informationsrechte, Recht auf Einsicht in die Unterlagen der Stiftung, auf Abschriften der Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und Steuerbescheide, Auskünfte…)
- Verpflichtung des Stifters zur Vermögensausstattung der Stiftung
- Strikte Trennung der Vermögen der Stiftung vom Vermögen des Treuhänders
- Anspruch des Stifters auf das Amt eines Stiftungsvorstandes
- Vergütung des Treuhänders
- Aufwendungsersatz
- Änderung des Geschäftsbesorgungsvertrages
- Widerrufs- und Kündigungsrechte des Stifters und des Treuhänders
- Umwandlung der Stiftung in eine selbständige Stiftung auf Antrag des Stifters
- Haftung des Treuhänders
- Rechtsnachfolge des Treuhänders
- Rechtsnachfolge des Stifters
- Änderungen der Anlagenrichtlinien der Satzung der Stiftung
- Änderungen der Satzung der Stiftung
- Kosten des Vertrages
Schenkungsverträge mit Auflage unter Lebenden sollten folgende Bestimmungen enthalten:
- Errichtung, Name der Stiftung, Art der Stiftung
- Beschenkter
- Stiftungszweck
- Verpflichtung des Stifters zur Übertragung des Stiftungsvermögens
- Auflage
- Verpflichtung zur strikten Trennung des Vermögens der Stiftung und des Vermögens des Beschenkten
- Rechte des Stifters (Informationsrechte)
- Anerkennung der Stiftungssatzung
- Änderung der Satzung der Stiftung
- Vergütung des Beschenkten
- Organe der Stiftung
- Verwaltung des Sondervermögens anderer Stiftungen
- Vertragliche Rückforderungsrechte des Stifters (bei Insolvenz des Beschenkten, bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des Beschenkten in das Vermögen der Stiftung, Tod des Beschenkten, Geschäftsunfähigkeit des Beschenkten, Mißbrauch des Stiftungsvermögens durch den Beschenkten, Schenkungssteuer höher als ein bestimmter Betrag, Form und Frist der Rückforderung, die Rückführung des Vermögens der Stiftung durch Abgabe der erforderlichen Willenserklärungen des Stifters, Erlöschen des Verzichts auf den Pflichtteil)
- Umwandlung der Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung
- Rechtsnachfolge des Beschenkten
- Rechtsnachfolge des Stifters
- Verzicht der Pflichtteilsberechtigten des Stifters auf ihre Pflichtteile und Pflichtteilergänzungsansprüche, die aus dem geschenkten Vermögen (auch für ihre Abkömmlinge) resultieren.
- Anrechnung der Schenkung auf den Pflichtteil des Erwerbers (§ 2315 BGB), wenn Beschenkter pflichtteilsberechtigt ist
- Kosten des Vertrages
- Gemeinnütziger Zweck der Stiftung (§§ 52, 55, 56, 57 AO)
- Vermögensbindung (§ 65 AO)
- Rücklagen (§ 62 AO)
- Geschäftsführung (§ 63 AO)
- Verwaltung des Stiftungsvermögens
Im Falle einer Schenkung unter einer Auflage bedarf ein Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung, wenn das Stiftungsvermögen nicht sofort übertragen wird. Die Schenkung geht in das Vermögen des Stiftungsträgers über, muss aber vom Vermögen des Stiftungsträgers strikt getrennt werden.
Möchte der Stifter die unselbständige Stiftung nicht selbst gründen, kann er den künftigen Vermögensträger als Erben/Miterben/Vorerben in seiner letztwilligen Verfügung einsetzen. Auch hier ist keine Mitwirkung einer Stiftungsbehörde gesetzlich vorgesehen. Der künftige Stiftungsträger wird mit einer Auflage beschwert, den jeweiligen Stiftungszweck zu erfüllen (§§ 1940, 2192 ff. BGB). Wird ein Testamentsvollstrecker vom Erblasser eingesetzt, kann dem Testamentsvollstrecker die Überwachung der Vollziehung der Auflagen übertragen werden. Zu beachten ist, dass der Testamentsvollstrecker, der den Nachlass regelt, maximal 30 Jahre ab dem Erbfall amtieren kann (§ 2210 S. 1 BGB). Der Erblasser kann diese Frist verlängern oder verkürzen (§ 2210 BGB).
[3] Mit dem Stiftungsgeschäft ist nicht das Stiftungsgeschäft gem. § 81 BGB n.F. gemeint, sondern die Gründung einer unselbständigen Stiftung.
3.
Pflichtteilsansprüche
Die schenkungsweise Zuwendung von Vermögen an einen Vermögensträger löst Pflichtteilsergänzungsansprüche der Pflichtteilsberechtigten des Stifters gem. § 2325, Abs. 1 BGB aus. Dort ist u.a. folgendes bestimmt:
„Hat der Erblasser einen Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.“
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch verringert sich jeweils nach Ablauf von einem Jahr zwischen der Schenkung und dem Erbfall um 1/10 (§ 2325 Abs. 3 S. 1 BGB). Pflichtteilsberechtigte können Kinder und Enkel des Schenkers, der Ehegatte des Schenkers oder die Eltern des Schenkers sein.
Nach Ablauf von 10 Jahren zwischen der Schenkung und dem Erbfall ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch erloschen (§ 2325 Abs. 3 BGB). Dies gilt nicht für Schenkungen an den Ehegatten; in diesem Fall beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit der Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3, S. 3 BGB).
Falls zwischen dem Stifter und dem/den Pflichtteilsberechtigten kein Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen werden kann, sollte der Stifter versuchen, die 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3, S. 2 BGB zu nutzen.
4.
Stiftungssatzung
Auch eine unselbständige Stiftung bedarf neben dem Vertrag zwischen Stifter und dem Stiftungsträger eine Stiftungssatzung. Die Satzung sollte mindestens folgende Angaben enthalten:
- Namen und Sitz der Stiftung
- Stiftungszweck
- Stiftungsvermögen
- Stiftungsorganisation
Ein Muster der Satzung einer gemeinnützigen unselbständigen Stiftung finden Sie bei „Wallenhorst/Wallenhorst, Treuhandstiftung, Anlage 3 (Seite 229)“ und bei Plottek/Weiten, Notarformulare Stiftungsrecht, 1. Auflage, § 4 Mustertext 4.8.
5.
Insolvenz des Stiftungsträgers und des Stifters
Da die unselbständige Treuhandstiftung keine juristische Person ist und daher nicht selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann, sind alle für sie eingegangenen Verbindlichkeiten die Verbindlichkeiten des Stiftungsträgers, der persönlich mit seinem gesamten Vermögen haftet.
Im Falle einer Insolvenz des Stiftungsträgers steht dem Stifter ein Aussonderungsrecht gem. § 47 Insolvenzordnung und bei Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Stiftungsträgers ein Recht auf Drittwiderspruchsklage gem. § 771 Zivilprozeßordnung zu (Richter, StiftungsR-HdB/Godron, § 17 Rn. 147).
Im Falle der Insolvenz des Stifters erlischt der Treuhandvertrag gem. §§ 115, 116 InsO mit der Folge, dass der Stiftungsträger das Stiftungsvermögen an den Insolvenzverwalter herauszugeben hat (§ 67 BGB i.V.m. § 80 Insolvenzordnung, Richter, StiftungsR-HdB/Godron, § 17 Rn. 147).
Die Auslegung der §§ 47 Insolvenzordnung und 771 Zivilprozeßordnung (ZPO) ist streitig (Richter, StiftungsR-HdB/Godron, § 17 Rn. 147).
6.
Vor- und Nachteile einer unselbständigen Stiftung
Vorteile
- geringere Gründungskosten als bei der Errichtung einer selbständigen Stiftung
- keine Erbersatzsteuer alle 30 Jahre gem. § 1 Abs. 4 ErbStG für eine unselbständige Familienstiftung
- keine staatliche Anerkennung notwendig
- keine staatliche Stiftungsaufsicht
- geringerer Verwaltungsaufwand
- Stiftung kann Vorstufte einer selbständigen Stiftung sein, da sie in eine selbständige Stiftung umgewandelt werden kann
(Zum Übergang von der unselbständigen Stiftung auf eine rechtsfähige Stiftung, Muscheler ZEV 2018, 187 ff.)
Nachteile
- große Abhängigkeit vom Treuhänder/Beschenktem; es bedarf daher großer Sorgfalt bei der Auswahl und Überwachung des Treuhänders)
- die unselbständige Stiftung kann nicht Träger von Rechten und Pflichten sein
- Gefährdung des Stiftungsvermögens in der Insolvenz des Treuhänders und bei Mißbrauch des Treuhänders/Beschenkten
Zivilrechtlich unselbständige Stiftungen können steuerrechtlich Rechtssubjekte sein. § 1 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bestimmt, dass u.a. Vermögensmassen, nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechtes mit Geschäftsführung oder Sitz in der BRD körperschaftsteuerpflichtig sind. Gem. § 3 Abs. 1 KStG sind nicht rechtsfähige Zweckvermögen Subjekte der Körperschaftsteuer, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz oder nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar von anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist. Nach allgemeiner Meinung sind Vermögensmassen dann steuerpflichtig, wenn sie wirtschaftlich selbständig sind. Als Kriterien für die wirtschaftliche Selbständigkeit gelten:
- wenn das Stiftungsvermögen aus dem Vermögen des Stifters ausgeschieden ist,
- die Erträge des Vermögens weder dem Stifter noch dem Stiftungsträger zugerechnet werden können,
- das Stiftungsvermögen gesondert vom sonstigen Vermögen des Stiftungsträgers verwaltet wird,
- der Stiftungsträger das Stiftungsvermögen nicht für eigene Zwecke verwenden kann; dies ist der Fall, wenn eigene Organe der unselbständigen Stiftung, die nicht Mitglieder der Organe des Stiftungsträgers sind, über die Verwendung der Stiftungsmittel entscheiden, der Stifter und der Stiftungsträger nicht jederzeit die Zweckbindung nach Belieben aufheben können.
Eine ausführliche Darstellung der steuerlichen Aspekte einer unselbständigen Stiftung ist an dieser Stelle nicht möglich. Auf die Darstellung der steuerlichen Aspekte wird verwiesen auf „Wallenhorst/Wallenhorst, Treuhandstiftung, Kapitel D, Steuerrecht der Treuhandstiftung, Rn. D1 ff.; Richter, StiftungsR-HdB/Godron, § 17 Rn. 55 ff.
Auf die Darstellung bei Wallenhorst/Wallenhorst, Treuhandstiftung, Kapitel D, Rn. 1 ff. wird verwiesen.
In die Satzung einer gemeinnützigen Stiftung sind die Bestimmungen der Mustersatzung der Finanzverwaltung (Anlage 1 zu § 60 AO) zu übernehmen; diese Bestimmungen sind nur aus steuerlichen Gründen notwendig!