Vermögensnachfolge - Testamentsarten
Testament für alleinerziehende Personen
Mütter und Väter, die minderjährige Kinder erziehen, sollten ein Testament errichten, in dem sie zwei Probleme aus der Welt schaffen.
Vorsorgliche Benennung eines Vormundes
Minderjährige Kinder sind nach dem Tod des alleinerziehenden Elternteils vulnerabel. Das Familiengericht hat daher einen Vormund zu bestellen, wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht (§ 1773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Vormund wird grundsätzlich vom Familiengericht bestimmt. Eltern können durch letztwillige Verfügung eine natürliche Person als Vormund oder Ehegatten als gemeinschaftliche Vormünder benennen oder von der Vormundschaft ausschließen, wenn ihnen zum Zeitpunkt ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zustehen (§ 1782 Abs. 1 S. 1 BGB). Hat ein Elternteil in seinem Testament einen Vormund benannt, kann das Familiengericht die benannte Person nur dann übergehen, wenn
- sie geschäftsunfähig oder minderjährig ist (§ 1783 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1784 BGB).
- ihre Bestellung dem Wohl des Minderjährigen widersprechen würde (§ 1783 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
- sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist (§ 1783 Abs. 1 Nr. 4 BGB)
- sie sich nicht binnen 4 Wochen ab Aufforderung des Familiengerichtes zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt oder
- das Mündel, dass das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht (§ 1183 Abs. 1 Nr. 3 BGB)
War die benannte Person nur vorübergehend an der Übernahme der Vormundschaft gem. § 1783 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehindert, kann sie auf Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund bestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 1783 Abs. 2, Nr. 1-3 BGB vorliegen.
Versterben eines Kindes (ohne eigene Kinder) nach dem Tod des erziehenden Elternteils
Verstirbt ein Kind einer alleinerziehenden Person nach dem Ableben des erziehenden Elternteils und lebt der andere Elternteil noch, wäre dieser nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt. Soll dies vermieden werden, sollte der erziehende Elternteil in einem Testament die gesetzliche Erbfolge ausschließen, in dem sie ihre Kinder als Vorerben einsetzt und Nacherben und Ersatzerben bestimmt.
Das Testament könnte wie folgt lauten:
„Ich, Frau[…], geb. am […], wohnhaft […], erkläre meinen letzten Willen wie folgt:
Ich war mit […] verheiratet. Wir haben zwei Kinder, […], geb. am […] und […], geb. am […]. Unsere Ehe ist durch Urteil vom […] beendet worden.
Ich hebe vorsorglich alle vorausgehenden Verfügungen von Todes wegen auf.
Ich unterstelle hiermit ausdrücklich meine Erbfolge dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die angeordneten Vor- und Nacherbfolgen sind auflösend bedingt durch den kumulativen Eintritt folgender Bedingungen:
Mit dem Eintritt der vorstehenden Bedingungen erstarken die jeweiligen Vorerbschaften zu einer Vollerbschaft.
Die Vorerben sind von allen gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen, soweit gesetzlich zulässig, befreit. Einzige Ausnahme ist das Verbot, zu Gunsten
- meines ehemaligen Ehemanns
- von Verwandten aufsteigender Linie meines ehemaligen Ehemannes und
- von Abkömmlingen dieser Verwandten lebzeitige Verfügungen i.S.v. § 2113 Abs. 2 BGB vorzunehmen. Nimmt ein Vorerbe eine solche Verfügung vor, entfällt er rückwirkend als Erbe. Seine Einsetzung als Erbe ist auflösend bedingt durch die Vornahme solcher Verfügungen.