Stiftungsrecht

Als 2008 das Erbschaftsteuergesetz und das Bewertungsgesetz grundlegend geändert wurden und unternehmerisches Vermögen zu 85 % bzw. zu 100 % von Erbschaft- und Schenkungsteuern verschont werden kann, wurde es möglich, Stiftungen als Erwerber unter Lebenden oder von Todes wegen (Erben) eines Unternehmens einzusetzen, z.B. weil der Erblasser über keine(n) (geeigneten) Nachfolger verfügt. Dies war der Auslöser dafür, dass ich mich auch mit Stiftungssatzungen beschäftigt habe. So habe ich zahlreiche Familienstiftungen und gemeinnützige Stiftungen aus der Taufe gehoben und mich in das Gemeinnützigkeitsrecht in der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) eingearbeitet.Ohne Kenntnisse der Abgabenordnung lässt sich keine vernünftige Satzung einer gemeinnützigen Stiftung erstellen.