Stiftungs-GmbH

Inhalt:

 

Stiftungs-GmbH

I.

Gesellschaftsrechtliche Aspekte

Eine „Stiftungs-GmbH“ ist eine GmbH, deren Zweck die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke i.S.d. §§ 52 – 54 Abgabenordnung (AO) ist. Eine Stiftungs-GmbH hat – anders als eine Stiftung – Gesellschafter, die die Tätigkeit der GmbH bestimmen, da die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer Weisung für die Geschäftsführung erteilen kann, es sei denn, die Satzung der GmbH bestimmt etwas anderes.

1.

Entstehung

Eine Stiftungs-GmbH entsteht durch die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und die Eintragung der Stiftungs-GmbH im Handelsregister. Eine staatliche Genehmigung – wie bei einer Stiftung – ist für die Stiftungs-GmbH nicht erforderlich. Für diese besteht auch keine staatliche Rechtsaufsicht der Stiftungsbehörden.

Der Gesellschaftsvertrag der Stiftungs-GmbH sollte jedoch vor der notariellen Beurkundung mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt sein, damit bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit keine Probleme entstehen.

Die Vorschriften für Stiftungen in den §§ 80 ff BGB gelten nicht für Stiftungs-GmbH’s. Maßgeblich ist das GmbH-Gesetz.

Das Stammkapital muss mindestens EUR 25.000 betragen (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Die Gründung einer Stiftungs-GmbH in Form einer Unternehmergesellschaft (§ 5 a GmbHG) deren Stammkapital zwischen dem Betrag von EUR 1,00 und EUR 25.000 liegen kann, ist grundsätzlich möglich, aber in der Praxis nicht sinnvoll, da mit einem Betrag von EUR 25.OOO keine Erträge erwirtschaftet werden können, mit denen der Stiftungszweck erfüllt werden kann.

In der Firma der GmbH können der Abkürzung „GmbH“ die Zusätze „gGmbH“ oder „Stiftungs-GmbH“ hinzugefügt werden.

2.

Zweck und Unternehmensgegenstand

Das GmbH-Recht unterscheidet zwischen dem Zweck der Gesellschaft und dem Unternehmensgegenstand. § 1 GmbHG bestimmt, dass Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetz zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden können. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG bestimmt, dass der Gesellschaftsvertrag den Gegenstand des Unternehmens enthalten muss. Zweck und Gegenstand des Unternehmens sind nicht identisch. Der Unternehmensgegenstand kennzeichnet konkret die Bereiche und die Art der Betätigung der Gesellschaft. Gesellschaftszweck ist dagegen das gemeinsame Ziel für den Zusammenschluss der Gesellschafter, z.B. die Gewinnerzielungsabsicht. Gesellschaftszweck ist daher der umfassende Begriff. Zwecke einer GmbH können ideelle Zwecke, erwerbswirtschaftliche Zwecke und sonstige wirtschaftliche Zwecke sein. Bei einer Stiftungs-GmbH bedeutet dies Folgendes: Zweck der Stiftungs-GmbH ist die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke i.S.d. §§ 52 – 54 AO. Unternehmensgegenstand sind die Massnahmen, die in der Satzung zur konkreten Umsetzung der Stiftungszwecke vorgesehen sind.

3.

Gewinnverwendung

Die Gesellschafter einer „normalen“ GmbH haben Anspruch auf den Jahresüberschuss bzw. den Bilanzgewinn, der sich aus dem gem. § 46 Nr. 1 GmbHG festgestellten Jahresabschluss ergibt, soweit die Verteilung nicht durch das Gesetz, die Satzung der GmbH oder einen Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen ist (§ 29 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG).

Bei einer Stiftungs-GmbH können diese Bestimmungen des GmbH-Gesetzes nicht zur Anwendung kommen. § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Abgabenordnung (AO) schreibt vor, dass Gesellschafter keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten dürfen. Zur Wahrung der Steuerbegünstigung der Gemeinnützigen GmbH ist ein entsprechendes Gewinnverteilungsverbot in die Satzung aufzunehmen. Verboten ist ausdrücklich auch die Verwendung der Mittel der gemeinnützigen Körperschaft für die Unterstützung oder Förderung von politischen Parteien.

Gewinne einer steuerbegünstigten Siftungs-GmbH sind für die satzungsmäßigen Zwecke zur verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 1 AO). Dies schließt die Bildung von Rücklagen gem. § 62 AO nicht aus.

4.

Vermögensbindung

Wird eine normale, tätige GmbH liquidiert, steht den Gesellschaftern nach Abschluss der Liqidation das verbliebene Vermögen („Liquidationsguthaben“) im Verhältnis ihrer Beteiligung an der GmbH zu (§ 72 GmbHG). In einer Stiftungs-GmbH muss diese Verteilung des Liquidationsguthabens unter Gesellschaftern weitgehend ausgeschlossen werden. § 55 Abs. 1 Nr. 2 AO bestimmt, dass Gesellschafter bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung der Stiftungs-GmbH nur ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert (zum Zeitpunkt der Einlage) ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten dürfen.

Darüber hinaus muss die Satzung einer Stiftungs-GmbH (ebenso wie die Satzung einer gemeinnützigen Stiftung) ausdrücklich regeln, dass das restliche Siftungsvermögen für einen steuerbegünstigten Zweck verwendet wird (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO – Grundsatz der Vermögensbindung). Dieser steuerbegünstigte Zweck muss in der Satzung genau bestimmt werden (§ 61 Abs. 1 AO).

5.

Zweckänderung

Bei einer Stiftungs-GmbH ist die Perpetuierung des „Stiftungswillens“ wie bei einer Stiftung nicht möglich, da Stiftungszweck und der Unternehmensgegenstand von der Gesellschafterversammlung geändert werden können, ohne dass die Stiftungsaufsichtsbehörde zustimmen muss. Änderungen des gemeinnützigen Zweckes einer Stiftungs-GmbH bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter in analoger Anwendung von § 33 BGB (Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 53 Rn. 29). Die Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ist nicht notwendig. Der Unternehmensgegenstand kann dagegen mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen (§ 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG) geändert werden, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt; auch hierfür ist keine Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde nötig.

II.

Steuerrechtliche Aspekte

 

1.

Zuwendungen an die Stiftungs-GmbH

Zuwendungen in das Gesellschaftsvermögen einer  Stiftungs-GmbH sind von der Schenkungs- und der Erbschaftsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG).

2.

Einkünfte der Stiftungs-GmbH

Die Einkünfte einer Stiftungs-GmbH sind von der Körperschaftsteuer befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), soweit nicht ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird; dies gilt auch für die Gewerbesteuer. 

3.

Geltung der §§ 51 ff. AO

Auch die Stiftungs-GmbH hat das Gemeinnützigkeitsrecht der Abgabenordnung (§ 51 – 58 AO) zu beachten, insbesondere die Gebote der Selbstlosigkeit (§ 55 AO), das Gebot der Unmittelbarkeit der Förderung (§ 57 AO), das Gebot der Ausschließlichkeit (§ 56 AO), die Vermögensbindung (§§ 55 Abs1 Nr. 4 i.V.m. 61 AO), das Mittelverwendungsgebot (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO), sowie das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Auch Stiftungs-GmbH’s können Rücklagen gem. § 62 Abs. 1 und 2 AO bilden.

4.

Abzugsfähigkeit von Spenden als Sonderausgaben

Zuwendungen an Stiftungs-GmbH’s sind ebenso abzugsfähig wie Spenden an eine gemeinnützige Stiftung (§ 10 b EStG), mit der Einschränkung, dass Großspenden gem. § 10 b Abs. 1 a EStG an Stiftungs-GmbH’s nicht als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Stifters abgezogen werden können, da § 10 b Abs. 1 a EstG nur für Stiftungen gilt.

Spenden an eine Stiftungs-GmbH gem. § 10 b Abs. 1 EStG, die die Höchstbeträge gem. § 10 b Abs. 1 EStG übersteigen, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 b S. 9 EStG).

5.

Unterhalt des Stifters und seiner Angehörigen

Ein Nachteil der Stiftungs-GmbH ist, dass es nicht möglich ist, maximal ein Drittel der Einkünfte der Stiftungs-GmbH zum Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen zu verwenden ("Drittelprivileg"). Dies ist nur einer Stiftung erlaubt (§ 58 Nr. 6 AO).

6.

Besteuerung der Vererbung und Schenkung von Geschäftsanteilen einer Stiftungs-GmbH

Nach § 11 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Wenn sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter  Dritten ableiten lässt, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder unter Anwendung einer anderen anerkannten Bewertungsmethode oder im vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) zu ermitteln. Dabei darf der Substanzwert nicht unterschritten werden.

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 AO dürfen Gesellschafter einer gemeinnützige Zwecke verfolgenden Kapitalgesellschaft bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert (zum Zeitpunkt der Leistung der Sacheinlage) ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Der Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.10.2013 (Bundessteuerblatt 2013 I, 1362) bestimmt, wie geschenkte oder vererbte Geschäftsanteile einer Stiftungs-GmbH zu bewerten sind.