Kommanditgesellschaft
1.
Allgemeines
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG) fasst insbesondere die Vorschriften der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Bestimmungen der anderen Personengesellschaften (OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft) zum großen Teil neu und stellt die Rechtsformen der Personengesellschaften auch für die freien Berufe zur Verfügung, soweit das jeweilige Berufsrecht die Benutzung der Rechtsformen des Personengesellschaftsrechts rechtlich erlaubt (§ 107 HGB n.F.). Für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist dies bereits seit 01.08.2022 der Fall (§ 59 b Abs. 2 Nr. BRAO n.F., § 49 Abs. 2 Nr. 1 StBerG n.F. und § 27 WPO n.F.).
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem MoPeG das Ziel, eine Rechtsangleichung zwischen den Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft) herbeizuführen und das bisherige, weitgehend antiquierte Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens anzupassen. Der Regelungsgehalt zahlreicher Vorschriften aus dem HGB wurden in das Recht der GbR überführt, das Recht der Personenhandelsgesellschaften und das Recht der GbR enthalten künftig oft wortgleiche Bestimmungen (z.B. in § 728 BGB n.F. und in § 135 HGB n.F. und § 714 BGB n.F und § 109 Abs. 3 HGB n.F.).
Soweit sich in den Bestimmungen der OHG, KG und der Partnerschaftsgesellschaft keine speziellen Regelungen finden, kann gemäß der Verweisungen in § 105 Abs. 2 HGB n.F., § 161 Abs. 2 HGB n.F. und § 1 Abs. 4 Partnerschaftsgesetz n.F. auf das Recht der GbR zurückgegriffen werden. Das HGB sollte weiterhin allein das Sonderprivatrecht der Kaufleute enthalten (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG, Bundesrats Drucksache 59/21, Begründung Allgemeiner Teil, Ziff. II, 1 und 2).
Die Modernisierung des Gesellschaftsrechts der GbR, OHG, KG und der Partnerschaftsgesellschaft tritt am 1.1.2024 in Kraft.
2.
Wichtige Änderungen durch das MoPeG für die KG
2.1
Terminologische Präzisierung
Bei einer KG ist zwischen der Pflichteinlage/vereinbarte Einlage (die von einem Kommanditisten übernommene Einlage) einerseits und der Haftsumme (der Betrag, bis zu dem der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft im Außenverhältnis haftet, soweit er ihn nicht an die KG geleistet hat oder soweit ihm seine Einlage nicht zurückgezahlt wurde) andererseits, zu unterscheiden. Das HGB a.F. verwendet für diese Begriffe verschiedene Bezeichnungen, u.a.Einlage, bedungene Einlage, geleistete Einlage, der Betrag einer bestimmten Einlage, Vermögenseinlage etc. Welcher Begriff tatsächlich gemeint ist, ergibt sich bislang nur aus dem Kontext. Das MoPeG verwendet in den §§ 161 bis 174 HGB k.F. die Begriffe „vereinbarte Einlage“ oder nur „Einlage“ für die Pflichteinlage und „Haftsumme“.
2.2
§ 162 HGB n.F. (Anmeldung zum Handelsregister)
Neben den terminologischen Präzisierungen wurde S.2 in § 161 Abs. 1 HGB a.F. gestrichen, der bisher bestimmte, dass alle Gesellschafter einer GbR in das Handelsregister aufzunehmen sind. Diese Regelung ist überflüssig, weil die Gesellschafter einer GbR im Gesellschafterregister mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort eingetragen werden müssen. Dies gilt allerdings nur für die rechtsfähige GbR (§ 705 Abs. 2 S. 1 BGB n.F.).
2.3
n§ 164 HGB n.F. (Geschäftsführungsbefugnis)
Der irreführende Text des § 164 HGB a.F. wurde gestrichen und durch die Anordnung ersetzt, dass Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind (§ 164,1.Halbsatz HGB n.F.). Der 2. Halbsatz verweist auf §116, 2 Abs. HGB n.F. der wie folgt lautet:
2.4
n§ 166 HGB n.F. (Informationsrechte der Kommanditisten)
Gegenüber dem bisherigen § 166 HGB a.F. stehen dem Kommanditisten ab dem 01.01.2024 mehr Kontrollrechte zu. Diese sind:
- Einsicht in den Jahresabschluss
- Überprüfung des Jahresabschlusses
- Auskunftsrechte über die Gesellschaftsangelegenheiten, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere wenn ein Grund zur Annahme einer unredlichen Geschäftsführung besteht.
2.5
§ 167 HGB n.F. (Verlustbeteiligung)
Der neue § 167 HGB ersetzt die bisherigen drei Absätze des § 167 HGB a.F. wie folgt:
„Solange der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistete hat, sind die § 136 und § 149 auf ihn nicht anzuwenden“.
(Ausgeschiedene Kommanditisten und Kommanditisten im Falle einer Liquidation haben keine Nachschüsse zu leisten, insbesondere wenn das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht).
2.6
§ 169 HGB n.F. (Gewinnauszahlung)
Der alte § 168 (Verteilung von Gewinn und Verlust) wird ab 01.01.2024 aufgehoben. Der neue § 169 HGB n.F. bestimmt, dass der Kommanditist die Auszahlung seines Gewinnes nicht fordern kann, wenn sein Kapitalanteil durch einen Verlust unter seine vereinbarte Einlage (Pflichteinlage) gesunken ist oder durch die Auszahlung des Gewinnes unter diesen Betrag herabgesetzt wird.
2.7
n§ 170 HGB n.F. (Vertretung der KG)
Abs. 1 dieser Bestimmung beseitigt eine Barriere für die Einheits-GmbH & Co. KG und enthält ab 01.01.2024 eine wichtige Änderung der heutigen Rechtslage. Wegen § 170 Abs. 1 HGB a.F. („Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt.“) konnten und können die Kommanditisten (bis zum 01.01.2024) nicht die organschaftliche Vertretung einer GmbH & Co KG übernehmen. Dies hat zur Folge, dass die Geschäftsführer die KG auch in der Gesellschafterversammlung der Komplementärin vertreten können, so dass sich die Gesellschafter selbst bestellen, entlasten und abberufen könnten (siehe § 46 Nr. 5 und 6 GmbHG).
In der Literatur wurden verschiedene Varianten zur Lösung dieser Problematik bei der Einheits-GmbH & Co. KG vorgeschlagen (Trennungslösung, Einheitslösung, Bestellung eines Beirates bei der Komplementär-GmbH, der die Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH vertritt, Einzelheiten siehe bei Bonin, NotZ 2017, 1 und von Proff, DStR 2017, 2519). Alle Lösungen hatten Schwachstellen. Erfreulicherweise hat der Gesetzgeber für alle Verfasser von Gesellschaftsverträgen von Einheits-GmbH & Co. KG’s in § 170 Abs. 2 HGB n.F. bestimmt:
„(2) Sofern der einzig persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, an der die Gesellschaft (Anmerkung:gemeint ist die KG) sämtliche Anteile hält, werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten wahrgenommen.“
Literatur: Wertenbruch, Die Einheits-GmbH & Co. KG nach MoPeG, GmbHR 2021, 1181-1193.
§ 172 HGB n.F. (Umfang der Haftung von Kommanditisten)
Neben terminologischen Präzisierungen wird Abs. 5 HGB a.F. aufgehoben. Diese Bestimmung enthielt ein Haftungsprivileg für Kommanditisten und befreite den Kommanditisten von Rückzahlungsverpflichtungen von unbegründeten Gewinnauszahlungen, wenn die Bilanz gutgläubig errichtet wurde und der Kommanditist den Gewinnanteil gutgläubig bezogen hat. Ähnliche Vorschriften finden sich in § 31 GmbHG und § 62 Abs. 1 S. 2 AktG. Die Streichung des alten Abs. 5 stellt daher eine Ungleichbehandlung der Kommanditisten dar.
2.9
§ 176 HGB n.F. (Haftung eines Kommanditisten vor Eintragung der KG)
Abs. 1 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des § 176 HGB a.F. mit der Maßgabe, dass in Abs. 1 wie folgt ergänzt wurde:
„(1) Hat die Gesellschaft, „deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes und der gemeinschaftlichen Firma gerichtet ist, …“
rSpannender ist Abs. 2, der ein Ärgernis bis zum 31.12.2023 bleiben wird. In der alten Fassung des § 176 Abs. 2 HGB wird nämlich bestimmt, dass für ein Kommanditisten, der in eine bestehende Handelsgesellschaft eintritt, Abs. 1 S. 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende Anwendung findet. Umstritten ist, ob die Übertragung eines Kommanditanteils auf einen neuenGesellschafter bei gleichzeitigem Ausscheiden des bisherigen Anteilsinhaber unter diese Vorschrift fällt. Der BGH entschied in seinem Urteil vom 1.3.1983, dass ein Anteilswechsel durch rechtsgeschäftliche Übertragung von §176 Abs. 2 HGB a.F. erfasst wird (BGH NJW, 1983,2258).
Dieses Risiko konnte bislang nur dadurch vermieden werden, dass der eintretende Gesellschafter seinen Eintritt unter der aufschiebenden Bedingung seiner Eintragung im Handelsregister vereinbart. Besonders ungünstig ist diese Rechtslage, wenn ein Käufer die Anteile an einer Komplementär-GmbH und der KG erwirbt und aus steuerlichen Gründen der Übergang des Kommanditanteils und Übergang des Geschäftsanteils der Komplementär-GmbH am gleichen Stichtag erfolgen müssen (dies ist der Fall der Schenkung eines Anteils einer GmbH & Co). Der BFH hatte nämlich entschieden, dass beide Beteiligungen an der KG und an der GmbH zum gleichen Zeitpunkt auf die Beschenkten übergehen müssen. Wenn der Übergang zu verschiedenen Zeitpunkten stattfindet, kommen die Verschonungsregelungen des Erbschaftsteuergesetzes für Betriebsvermögen (§§ 13 bis 13 d, § 28 a, § 29 ErbStG) nicht zur Anwendung (BFH vom 12.01.2006, BFH-NV 2006, 745). Das MoPeG hat dieses Problem dadurch beseitigt, dass in Abs. 2 des § 176 ein Wort eingefügt wurde, nämlich das Wort „weiterer“. § 176 Abs. 2 HGB n.F. lautet ab 1.1.2024 wie folgt:
„(2) Tritt ein weiterer Gesellschafter als Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, ist Abs. 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten entsprechend anzuwenden.
Mit dieser Einfügung eines Wortes gilt § 176 Abs. 2 HGB n.F.nur für den Eintritt eines neuen Gesellschafters, ohne dass ein anderer Gesellschafter ausscheidet.
Literatur: Leo/John, NZG 2021,1195
2.10
§ 178 HGB n.F. (Liquidation der Kommanditgesellschaft)
§ 178 HGB a.F. wurde gestrichen. § 178 HGB k.F. enthält eine Erweiterung der zulässigen Liquidatoren. Er schließt § 144 HGB n.F. aus, der bestimmt, dass Liquidatoren alle Gesellschafter sind. Liquidatoren können daher auch einzelne Gesellschafter oder auch Dritte sein.
2.11
Insolvenz des Komplementärsn(§ 179 n.F.)
Dies Bestimmung regelt, dass bei einer Simultaninsolvenz von GmbH und KG bei der GmbH & Co KG die GmbH Komplementärin der KG bleiben kann, wenn der Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der einzige persönliche Gesellschafter der KG ist und