Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts
Inhalt:
Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts
Der Bundestag und der Bundesrat haben am 24./25.07.2021 das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts beschlossen. Das Gesetzgebungsmaterial (Drucksachen des Bundesrates und des Bundestages etc.) finden Sie unter https://dip.bundestag.de. Das Gesetz wurde am 22.7.2021 im Bundesgesetzblatt (2021 Teil 1,S.2947) veröffentlicht. Den endgültigen Text des Gesetzes können Sie über diesen Link aufrufen.
- Die Art. 1 (§§ 80 ff BGB neu), Art. 2 (Art.229,§ 59 EGBGB), Art.6 (Änderungen des FamFG) , Art.7 Nr. 1, 2 und 4 (Änderungen des Gerichts-und NotarkostenG)und Art.8 (Änderungen des Erbschaftsteuer- und SchenkungssteuerG) treten am 1.7.2023 in Kraft
- Alle Bestimmungen zum Stiftungsregister treten am 1.1.2026 in Kraft
1.
Zersplitterung des Stiftungsrechtes im Bundesrecht (§§ 80 ff. BGB alt) und in den Stiftungsgesetzen der Bundesländer.
Seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Jahr 1900 bis heute ist das Stiftungszivilrecht teilweise im Bundesrecht (§§ 80 ff. BGB) und teilweise in den Stiftungsgesetzen der Bundesländer geregelt. Die Landesstiftungsgesetze sind zum Teil unterschiedlich. Hieraus resultiert eine ebenfalls unterschiedliche Stiftungspraxis. Dies führt zu Unsicherheiten und Streitfragen zwischen Stiftern, Stiftungsbehörden und Stiftungsorganen.
2.
Kein bundesweites Stiftungsregister
Von den Bundesländern werden zwar Stiftungsverzeichnisse geführt, in denen jedoch nicht die Namen der Organmitglieder der Stiftung verzeichnet sind, so dass z.B. Vorstandsmitglieder ihre Vertretungsmacht nur durch Vertretungsbescheinigungen der Stiftungsbehörden nachweisen können.
1.
Stiftungsregister
Das Gesetz führt ein zentrales Stiftungsregister ein, dass vom Bundesamt der Justiz geführt werden soll (§ 82 b Abs. 1 BGB neu). Einzelheiten regelt das Stiftungsregistergesetz (Art. 4 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechtes). Im Stiftungsregister sind für jede Stiftung u.a. folgende Angaben einzutragen:
- der Name
- der Sitz
- das Datum der Anerkennung oder der Genehmigung der Stiftung
- bei Verbrauchstiftungen auch die Zeit für die die Stiftung errichtet wurde
- der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der Mitglieder des Vorstandes und deren Vertretungsmacht
- satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstandes nach § 84 Abs. 3 BGB (neu)
- das Erlöschen der übertragenden Stiftung durch Zulegung und Zusammenlegung
- die Auflösung der Stiftung nach § 87 BGB (neu)
- die Aufhebung der Stiftung nach § 87 a BGB (neu)
- die Beendigung der Stiftung
Die Einsichtnahme in das Stiftungsregister ist grundsätzlich jedermann gestattet. Das gleiche gilt für die Einsicht in die zum Stiftungsregister eingereichten Dokumente, falls der Zugang zu den Dokumenten nicht aufgrund des berechtigten Interesses der Stiftung oder Dritter beschränkt oder ausgeschlossen wurde (§ 15 Abs. 1 S. 1 und 2 des Stiftungsregistergesetzes).
2.
Vertrauensschutz
Eine in das Stiftungsregister einzutragende Tatsache kann die Stiftung einem Dritten im Geschäftsverkehr nur entgegensetzen, wenn diese Tatsache im Stiftungsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist (§ 82 d Abs. 1 BGB neu). Das Stiftungsregister soll wie das Vereinsregister nur eine negative Publizitätswirkung haben. Dies bedeutet, dass Tatsachen, die nicht im Stiftungsregister eingetragen sind, Dritten nur entgegengehalten werden, wenn diese sie kannten (§ 82 d Abs. 1 S. 1 BGB neu). Kennen müssen genügt nicht.
4.
Verwaltungssitz
Die Verwaltung der Stiftung ist im Inland zu führen (§ 83 a BGB neu). Die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland soll nicht zu einer automatischen Auflösung oder Aufhebung der Stiftung führen, da eine Stiftung nach § 87 BGB und § 87 a BGB (neu) nur durch einen Beschluss der zuständigen Stiftungsorgane oder durch eine Entscheidung der Stiftungsbehörde aufgehoben werden kann. Sinn der Regelung ist, dass Stiftungsorgane nicht durch die Verlegung ins Ausland die automatische Auflösung der Stiftung herbeiführen können (Bundestagsdrucksache 19/28173, AT, Begründung zu § 83 a BGB neu, S. 53).
5.
Gewinne aus Umschichtungen des Grundstücksvermögens
Gewinne aus Umschichtungen des Grundstücksvermögens können für Stiftungszwecke verwendet werden, wenn dies durch die Stiftungssatzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist (§ 83 c Abs. 1 S. 2 BGB neu).
6.
Stiftungsorgane
§ 84 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 u. 2 BGB neu bestimmt, dass die Geschäftsführung der Stiftung grundsätzlich in den Händen des Vorstandes liegt und die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten wird. Hiervon kann allerdings abgewichen werden. § 84 Abs. 3 BGB neu lässt es zu, dass die Satzung der Stiftung die Geschäftsführung und Vertretung anders regelt und der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden kann (z.B. durch die Zustimmungspflicht eines anderen Organs).
In der Satzung der Stiftung können weitere Organe vorgesehen werden, deren Bildung, ihre Aufgaben und ihre Befugnisse ebenfalls in der Satzung geregelt werden sollen (§ 84 Abs. 4 BGB neu). Hier ist vornehmlich an einen Stiftungsrat zu denken, der den Vorstand überwacht!
7.
Business Judgement Rule
Pflichtverletzungen der Stiftungsorgane werden durch die Business Judgement Rule begünstigt. Dies bedeutet folgendes: Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglieds des Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln (§ 84 a Abs. 2 S. 2 BGB neu).
8.
Keine notarielle Beurkundung erforderlich
In dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechtes wird die Streitfrage geklärt, ob die Übertragung von Grundstücken und Geschäftsanteilen von GmbH’s beurkundet werden müssen,wie das § 311b BGB für Grundstücke und § 15 Abs.4 GmbHG für GmbH-Geschäftsanteile bestimmt. Das neue Gesetz beantwortet diese Frage dahingehend, dass keine notarielle Beurkundung erforderlich ist und die schriftliche Form genügt (§ 81 Abs. 3 BGB neu).
9.
Satzungsautonomie
Das neue Stiftungsrecht behält das Prinzip der Satzungsautonomie bei. Dies bedeutet, dass die Stiftungsorgane und die Stiftungsbehörden den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters, zu beachten haben (§ 83 Abs. 2 BGB neu).
10.
Zusammenlegung/Zulegung
Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechtes regelt die Voraussetzungen von Zulegung (§ 86 BGB neu) und Zusammenlegung (§ 86 a BGB neu). Unter Zulegung versteht das Gesetz die Übertragung des Vermögens einer (übertragenden) Stiftung auf eine übernehmende Stiftung. Eine Zusammenlegung bedeutet, dass zwei oder mehr Stiftungen ihr Vermögen jeweils in eine neu gegründete Stiftung einbringen.
a)
b)
Satzungsänderungen oder andere prägende Bestimmungen der Satzung können geändert werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben und eine Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen (§ 85 Abs. 2 BGB neu). Als prägende Bestimmungen sind regelmäsig die Bestimmungen über der Namen, den Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und über die Verwaltung des Grundstockvermögens anzusehen (§ 85, Abs. 2, S. 2 BGB neu)
c)
Bestimmungen der Satzung, die nicht unter lit. a) und b) fallen, können geändert werden, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszweckes dient (§ 85 Abs. 3 BGB neu).
Der Stifter kann im Stiftungsgeschäft Satzungsänderungen nach § 85 Abs. 1 bis 3 BGB neu ausschließen oder beschränken. Der Stifter kann auch Satzungsänderungen durch Organe und abweichend von § 85 Abs. 1 bis 3 BGB neu zulassen; solche Satzungsbestimmungen sind nur wirksam, wenn der Stifter Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt festlegt (§ 85 Abs. 4 BGB neu).
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann eine auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden; hierzu muss die Satzung gem. § 81 Abs. 2 BGB neu ergänzt werden (§ 85 Abs. 1 S. 4 BGB neu).
12.
Verhältnis zwischen dem Bundesstiftungsrecht (§§ 80 ff neu) und den künftigen Länderstiftungsgesetzen
Nach der Grundkonzeption der Stiftungsreform soll das Stiftungsprivatrecht abschließend im BGB geregelt werden. Die derzeitigen Länderstiftungsgesetze werden daher am 1.7.2023 weitgehend unwirksam. Den Ländern bleibt nach den 30.6.2023 eine Regelungskompetenz nur noch ausnahmsweise, soweit das Bundesrecht eine solche dem Landesrecht ausdrücklich zuweist oder Bereiche nicht geregelt hat. Die Bundesländer sind gezwungen, ihre Stiftungsgesetze der neuen Rechtslage bis zum 1.7.2023 anzupassen. Regelungsspielraum haben die Bundesländer für die Regelung der Rechtsaufsicht der staatlichen Stiftungsbehörden, für die der Bundesgesetzgeber keine Bestimmungen erlassen hat. In 83 Abs. 1BGB neu hat die Stiftungsreform eingeräumt, dass die Verfassung der Stiftung auch auf Landesrecht beruhen kann und in § 83c Abs.3 BGB neu hat die Stiftungsreform dem Landesrecht erlaubt, ausnahmsweise den teilweisen Verbrauch des Grundstockvermögens zuzulassen. Gem. § 88 S.1 BGB neu bleiben die Regelungen der Landesstiftungsgesetzen zu kirchlichen Stiftungen weiterhin gültig.
13.
Fehlende Regelungen
- Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechtes regelt nicht, ob das Grundvermögen nur nominal oder real erhalten werden muss; die Gründe hierfür finden sich in der Bundesdrucksache 19/28173, Begründung zu § 85 c S. 57 BGB neu).
- Das Verlangen der Literatur nach einer Regelung des Beschlussmängelrechts wurde nicht erfüllt.