Erbschaftsteuerliche Rechtsprechung
1.
Vermächtnisse bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht sind steuerfrei (Urteil des BFH vom 23.11 2023 – Az. II R 37/19)
a.
Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht
Zuwendungen von Erblassern an Erben/Vermächtnisnehmer unterliegen in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 ErbStG, wenn der Erblasser und der/die Erbe(n) weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und keine deutschen Staatsangehörige sind. Vermächtnisse haben keine dingliche Wirkung (vermitteln kein Eigentum an dem jeweiligen Vermächtnisgegenstand). Der beschränkten Steuerpflicht unterliegt nur deutsches Inlandsvermögen. Das Inlandsvermögen wird abschließend in § 121 Bewertungsgesetz (BewG) definiert. Inlandsvermögen sind u.a.:
- inländisches Grundvermögen
- inländische Land- und Forstwirtschaft
- inländisches Betriebsvermögen, wenn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;
- Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Gesellschaft ihren Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und ein Gesellschafter, der allein oder mit anderen ihm nahestehenden Personen im Sinn von § 1 Abs. 2 Außensteuergesetz am Grund- und Stammkapital der Gesellschaft mit mindestens 1/10 unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
- Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind.
b.
Sachverhalt
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Erblasserin vermachte einer nahen Angehörigen Vermächtnisnehmerin) ein Grundstück in Deutschland. Erblasserin und Vermächtnisnehmerin waren keine deutschen Staatsangehörigen und hatten keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Das Vermächtnis wurde 2014 erfüllt. Daraufhin setzte das zuständige Finanzamt Erbschaftsteuern gegen die Vermächtnisnehmerin fest. Die Vermächtnisnehmerin wehrte sich mit dem Hinweis gegen die Erbschaftsteuer, dass keine beschränkten Steuerpflicht in Deutschland vorliegt, da sie nicht das Grundstück selbst, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums des Grundstückes erhalten hat. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht München blieben erfolglos.
c.
Das Urteil des BFH
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichtes München auf, weil der Vermächtnisanspruch nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Der BFH schloss sich der Auffassung der Vermächtnisnehmerin an und bestätigte ihre Auffassung, dass es sich bei einem Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nicht um Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG handelt. Die Vermächtnisnehmerin musste daher keine Erbschaftssteuer auf Ihren Vermächtnisanspruch bezahlen.
Hätte die Vermächtnisnehmerin das Grundstück nicht im Wege eines Vermächtnisses, sondern im Rahmen einer gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge oder im Rahmen einer Schenkung erhalten, wäre der Erwerb des Eigentums am Grundstück steuerpflichtig gewesen.
Das Urteil des BFH dürfte für alle in § 121 BewG genannten Gegenstände des Inlandsvermögens gelten, solange der Gesetzgeber diese Gesetzeslücke nicht schließt
Tegernsee, 8.9.2023
Nachtrag
ln der vorstehenden Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) wurde entschieden, dass der vermächtnisweise Erwerb eines Anspruches auf Übertragung eines Grundstücks oder eines Miteigentumsanteils an einem im lnland gelegenen Grundstück weder der unbeschränkten noch der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegen. Diese Lücke hat der Gesetzgeber nunmehr im Wachstumschancengesetz geschlossen. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG lautete bislang wie folgt:
„Die Steuerpflicht tritt ein in allen anderen Fällen für den Vermögensanteil, der im Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes besteht (beschränkte Steuerpflicht).”
Der Gesetzgeber hat nunmehr nach dem Wort „besteht” folgendes eingefügt:
„oder einen Anspruch auf Übertragung von Inlandsvermögen i.S.d. § 121 des Bewertungsgesetzes erfasst.”
Die beschränkte Steuerpflicht trifft somit zukünftig auch den Vermächtnisnehmer, der einen Anspruch auf Übertragung von Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Bewertungsgesetz hat.
Diese Neuregelung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Erbschaftsteuer nach dem Datum des Tages der Verkündung des Wachstumschancengesetzes entsteht. Dies war der 27.03.2024.
Tegernsee, den 1.8.2024