Vermögensnachfolge - Testamentsarten

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Berliner Testamente

3.

Berliner Testament mit Schlusserben als Vollerben und einem Nießbrauchsvermächtnis zu Gunsten des überlebenden Ehegatten

3.1

Zivilrecht

In dieser Variante bestimmt im gemeinschaftlichen Testament jeder Ehegatte von Todes wegen jeweils Dritte (z.B. ihre Abkömmlinge oder andere Verwandte) als Vollerben; dem überlebenden Ehegatten wird ein Nießbrauch am gesamten Nachlass oder nur an bestimmten Nachlassgegenständen (z.B. Familienheim, Mietshäuser, Kapitalvermögen, Gesellschaftsanteile) eingeräumt, so dass der/die jeweilige(n) Erbe(n) die Substanz des Nachlasses erhält/erhalten und dem überlebenden Ehegatten die Nutzungen des Nachlasses (ganz oder zum Teil)überlassen werden. Die Einzelheiten des Umfangs des Nießbrauches sind vom Erblasser zu bestimmen.

Der Nießbrauch kann auf die Lebensdauer des überlebenden Ehegatten eingeräumt werden, oder nur auf die Dauer bis zur Erreichung eines bestimmten Alters oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses (z.B. Wiederheirat).

Zur Absicherung des überlebenden Ehegatten empfiehlt es sich, den überlebenden Ehegatten zum Testamentsvollstrecker zu bestimmen, damit er den Niesbrauch sich selbst bestellen und ggf. im Grundbuch eintragen kann.

Diese Variante ist nur dann sinnvoll, wenn die Erträge des Vermögens des vorversterbenden Ehegatten ausreichen, um den Lebensstandard des überlebenden Ehegatten zu erhalten. Sehr zu empfehlen ist, dass die Erträge nicht ausschließlichen dem Ehegatten und den Erben erst nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten zusteht. Die Erben könnten nämlich ihren Erbteil ausschlagen und ihren Pflichtteil verlangen, wenn sie mit einem Vermächtnis beschwert werden (§ 2306 Abs.1 BGB). Dies werden die Erben nicht machen, wenn sie von Anfang an an den Erträgen des Nachlasses ausreichend beteiligt werden.

3.2

Steuerrecht

Der Wert des Nießbrauches unterliegt der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der überlebende Ehegatte hat das Wahlrecht, die Erbschaftsteuer jährlich im Voraus nach dem Jahreswert des Nießbrauches oder einmalig nach dem Kapitalwert des Nießbrauches zu entrichten (§ 23 Abs. 1 ErbStG).

Gem. § 23 Abs. 2 ErbStG kann der Erwerber des Nießbrauches beantragen, die Jahressteuer zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt nach ihrem Kapitalwert abzulösen.

Der Erbe kann den Wert des Nießbrauches vom steuerlichen Wert der mit dem Nießbrauch belasteten Gegenstände abziehen. Aus steuerlicher Sicht ist die Gestaltung des gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes in Form eines Nießbrauchvermächtnis gekoppelt mit der Erbenstellung der Kinder der Ehegatten günstiger als die Lösung über eine Vor- und Nacherbschaft, da der Nachlass beider Ehegatten nur einmal der Erbschaftsteuer unterliegt.

Der Vorteil dieser Variante des Berliner Testamentes ist der Umstand, dass der Nachlass der Eltern nur einmal der Erbschaftssteuer unterliegt.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass in der Regel die dritte Variante des Berliner Testamentes die steuerrechtlich günstigste Gestaltung in einem gemeinschaftlichen Testament ist.

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