Totenfürsorge

Bargeld oder Kapitalvermögen?

Erblasser nutzen in ihren Testamenten gerne den Begriff „Bargeld/Barvermögen“ (im folgenden „Bargeld“), ohne zu wissen, was mit Bargeld gemeint ist.
Das OLG Oldenburg hat in seinem Urteil vom 20.12.2023 entschieden, dass der Begriff Bargeld das sofort verfügbare Geldvermögen definiert. Das sind Geldscheine/Münzen im Geldbeutel und im Haus des Erblassers (Safe) und Geld auf Konten, über die der Erblasser unschwer verfügen kann. Wertpapiere würden nicht unter den Begriff des Barvermögens fallen (ebenso: BayObLG, DNotZ, 2023, 870; a.A.: OLG Karlsruhe, ZEV 2007, 380; BGH, Az: IV ZR 17/74). Vermacht der Erblasser dem Begünstigten (meist einem Vermächtnisnehmer)  „Barvermögen“ (und meint damit auch sein Wertpapierdepot), hat der Begünstigte das Risiko, dass die Erben den Begriff Bargeld wie oben beschrieben definieren, so dass der Begünstigte das Risiko hat, hinsichtlich der Wertpapiere einen Prozeß gegen den oder die  Erben führen zu müssen. Kann er nicht nachweisen, dass der Erblasser ihm auch sein(e) Wertpapierdepot(s) vermachen wollte, verliert er den Prozeß und trägt noch dazu seine Prozesskosten und die der Erben.

Will der Erblasser sein Bargeld und seine Wertpapiere einer oder mehreren Personen vermachen, sollte er in seinem Testament besser den Begriff „Kapitalvermögen“ verwenden. Der Begriff Kapitalvermögen umfasst nach Auffassung des OLG Oldenburg auch  Wertpapierdepots.

Noch besser wäre es jedoch, wenn der Erblasser in seinem Testament sein Bankguthaben bei der jeweiligen Bank unter Angaben seiner Kontennummer(n) und seiner Depokonten vermachen würde. Dies ist grundsätzliche eine risikoarme Formulierung. Allerdings könnte ein Problem entstehen, wenn der Erblasser nach der Errichtung des Testamentes seine Bank wechselt. In diesem Fall sollte der Erblasser sein Testament an seinen Bankwechsel anpassen. Hierzu muss der Erblasser sein Testament nicht neu mit der Hand schreiben, es genügt ein Nachtrag zu seinem Testament, das den Namen der neuen Bank und die neuen Kontonummern enthält.

Tegernsee, den 31.3.2024