Aufbewahrung von Testamenten
1.
Hinterlegung beim Nachlassgericht – Amtsgericht
Handschriftliche Testamente können freiwillig bei jedem deutschen Nachlassgericht hinterlegt werden. Der Erblasser muss einen Hinterlegungsantrag stellen. Entsprechende Formulare werden auf den Hilfsseiten der Nachlassgerichte – Amtsgerichte – veröffentlicht. Die Testamente müssen in der Regel persönlich abgegeben werden und der Erblasser muss sich mit einem Personalausweis ausweisen und seine Geburtsurkunde mitbringen. Das Nachlassgericht sorgt dafür, dass das Testament im Zentralen Testamentsregister (ZTR) registriert wird. Bei notariellen Testamenten sorgt der Notar dafür, dass die Registrierung beim ZTR erfolgt. Das ZTR wird von der Bundesnotarkammer im Auftrag des Gesetzgebers geführt. Registriert werden können Testamente, Erbverträge und andere erbfolgerelevante Urkunden.
Kosten der Hinterlegung:
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EUR 75,00 |
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EUR 12,50 |
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EUR 15,50 |
2.
Hinterlegung beim Notar
Erbverträge können auch vom Notar verwahrt werden. Dieser informiert das ZTR, dass ein Erbvertrag besteht. Erbverträge sind notariell zu beurkunden. Ein notarielles Testament erspart dem Erben/den Erben die Kosten eines Erbscheines. Erbscheine werden insbesondere benötigt, wenn sich im Nachlass Grundstücke befinden. Ein notarielles Testament hat ferner den Vorteil, dass Testamente sachgerecht und unter Verwendung der erbrechtlichen Begriffe abgefasst werden.
3.
Rücknahme des Testamentes
Der Erblasser kann die Rücknahme des Testamentes jederzeit verlangen. Das Testament darf nur an den/die Erblasser persönlich zurückgegeben werden.
Ein vom Notar errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser/den Erblassern zurückgegeben wird.
Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über diese Folge der Rückgabe belehren und dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen (§ 2256, Abs. 1 S. 2 BGB).
Die Rücknahme eines in Verwahrung genommenen privatschriftlichen Testamentes hat dagegen keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Testamentes (§ 2256, 3. Abs., 2. Halbsatz BGB).
Tegernsee, den 8.9.2023